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Fassung § 80 BGB a.F. bis 29.03.2013 (geändert durch Artikel 6 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556)
http://www.buzer.de/gesetz/6597/al37633-0.htm
Text § 80 BGB a.F. in der Fassung vom 29.03.2013 (geändert durch Artikel 6 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556)
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LVR Wege der Jakobspilger im Rheinland
http://wayback.archive.org/web/20130503174558/http://www.jakobspilger.lvr.de/jakobswege/991b308e-5ab3-424e-a7e2-3b05bc64831a.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=273
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete
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§ 1154 BGB Abtretung der Forderung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1154
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen
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§ 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=93
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
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§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=119
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der
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§ 900 BGB Buchersitzung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=900
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt
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§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=615
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich
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§ 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=2
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
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§ 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=664
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das