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§ 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=estg&a=32d
(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen
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Aktuelle gesetzliche Änderungen
https://www.buzer.de/z.htm
Aktuelle Änderungen In dieser Tabelle finden Sie gesetzliche Änderungen, die vor kurzem in Kraft getreten sind. Die Liste ist auf die letzten 100 Tage begrenzt. Demnächst in Kraft tretende Änderungen finden Sie im Menü unter
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§ 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkommensteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=32d&g=EStG
(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen
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§§ 31 bis 32, 62 bis 78 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=31-32,62-78
§§ 31 bis 32, 62 bis 78 EStG Einkommensteuergesetz
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§ 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=15
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und
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§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=2
(1) Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus
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§§ 10 bis 10a EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=10-10a
§§ 10 bis 10a EStG Einkommensteuergesetz
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§ 18 UStG Besteuerungsverfahren Umsatzsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UStG&a=18
(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum