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Strafgesetze606 Ergebnisse für: strafgesetz
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§ 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/18.html
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge...
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§ 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/18.html
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge...
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§ 109h StGB Anwerben für fremden Wehrdienst - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/109h.html
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren...
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§ 109h StGB Anwerben für fremden Wehrdienst - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/109h.html
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren...
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Stooss, Carl
http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D13299.php
Das Historische Lexikon der Schweiz (HLS) ist ein wissenschaftliches Nachschlagewerk, das die Schweizer Geschichte von der Urgeschichte bis zur Gegenwart in allgemein verständlicher Form darlegt. Es ist das weltweit einzige wissenschaftliche Lexikon, das…
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Die Tribadie Berlins / Hammer, Wilhelm - Digitale Landesbibliothek Berlin - Zentral- und Landesbibliothek Berlin
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:109-1-7705750
Keine Beschreibung vorhanden.
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OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=117101281
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 97a StGB Verrat illegaler Geheimnisse - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/97a.html
1 Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten VerstöÃe kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner...
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Deutsches Textarchiv – Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.
http://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 JGG Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/JGG/1.html,
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist....