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Versicherungsaufsichtsgesetzes427 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 156 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=156
(1) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 141 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt
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§ 161 VAG Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=161
(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend. (2)
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§ 155 VAG Prämienänderungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=155
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der
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§ 171 VAG Rechtsfähigkeit Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=171
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.
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§ 138 VAG Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=138
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und
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§ 152 VAG Basistarif Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=152
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem
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§ 244b VAG Verpflichtungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=244b
(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn 1. sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen beinhalten, 2. die allgemeinen
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§ 1 VAG Aufsichtspflichtige Unternehmen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=1
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), 2. Pensionsfonds im Sinne des § 112
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§ 55c VAG Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=55c
(1) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen gemäß Absatz 5 vorzulegen 1. eine Ausfertigung des Risikoberichts nach § 64a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d; 2. eine Ausfertigung des Berichtes, der die
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§ 81d VAG Missstand in der Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=81d
(1) In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige