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Versicherungsverein184 Ergebnisse für: versicherungsvereine
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§ 8 VVG Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/VVG/8.html
(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2 Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu...
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UmwG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 169 VVG Rückkaufswert - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/vvg/169.html
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch...
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§ 193 VAG Verlustrücklage Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=193
Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und
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UmwG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/umwg_1995/gesamt.pdf
Keine Beschreibung vorhanden.
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Israelitische Kultusgemeinde, katholische Kirche und Vereine - Vermögensentzug in der NS-Zeit
http://www.wien.gv.at/verwaltung/restitution/vermoegen/religion.html
Das NS-Regime bereicherte sich am Vermögen von Kirchen, Religionsgemeinschaften, Vereinen, Stiftungen und Fonds.
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VVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html#BJNR263110007BJNE006400000
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 3 VAG Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=3
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht 1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und
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§ 3 VAG Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=3
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht 1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und
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VVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html
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