157 Ergebnisse für: wehrpflichtgesetz
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documentArchiv.de - Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) (24.01.1962)
http://www.documentarchiv.de/ddr/1962/nva-wehrdienst_erl.html
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Abschied von der Wehrpflicht? - Niema Movassat - Google Books
https://books.google.de/books?id=kBCPLBarEHYC
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 16 Punkte, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Seminar "Schlanker Staat in Zeiten knapper Kassen," 34 Quellen im…
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Adenauerzeit (Teil 5): Der Osten im Westen | ZEIT ONLINE
http://www.zeit.de/2009/45/A-Adenauerzeit
Immer wieder versuchte die Regierung in Ost-Berlin, die Bonner Politik offensiv zu beeinflussen. Nicht ohne Erfolg, wie gerade die fünfziger Jahre zeigen
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BVerwG, 15.11.1978 - VIII C 35.76 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE+57,+69
Informationen zu BVerwGE 57, 69: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Verfahrensgang
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§§ 82, 83 SVG Soldatenversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SVG&a=82,83
§§ 82, 83 SVG Soldatenversorgungsgesetz
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SVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/svg/index.html
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Grundgesetz verletzt: Gericht zweifelt an Einberufungspraxis
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gericht-zweifelt-an-einberufungspraxis;2213964
Das Verwaltungsgericht Köln hält die derzeitige Praxis der Einberufung von Wehrpflichtigen für grundgesetzwidrig. Das geht aus Beschlüssen hervor, die dem Handelsblatt vorliegen. Danach haben die Verwaltungsrichter in zwei Fällen die Einberufung zum…
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WSG - Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
http://www.gesetze-im-internet.de/wsg/BJNR003080957.html
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WSG - Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
https://www.gesetze-im-internet.de/wsg/BJNR003080957.html
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Artikel 35 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung