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ÜbwRÄndG Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+effektiveren+und+praxistauglicheren+Ausgestaltung+des+Strafverfahrens&f=1
ÜbwRÄndG Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
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Artikel 3 ÜbwRÄndG Änderung der Strafprozessordnung Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=%C3%9CbwR%C3%84ndG&a=3
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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§ 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81a
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von
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§ 101b StPO Statistische Erfassung; Berichtspflichten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=101b
(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den
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Fassung § 8 JGG a.F. bis 24.08.2017 (geändert durch Artikel 2 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=JGG+24.08.2017&a=8
Text § 8 JGG a.F. in der Fassung vom 24.08.2017 (geändert durch Artikel 2 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202)
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§ 100e StPO Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=100e
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der
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§ 100e StPO Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100e
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der
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§ 100d StPO Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=100d
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme
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Fassung § 44 StGB a.F. bis 24.08.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB+24.08.2017&a=44
Text § 44 StGB a.F. in der Fassung vom 24.08.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202)
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§ 81e StPO Molekulargenetische Untersuchung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81e
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese