35 Ergebnisse für: 02.07.1979
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§ 46b ArbGG Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=46b
(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die
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Handball-WM 2007
https://web.archive.org/web/20080206155035/http://www1.handball-wm-2007.de/front_content.php?idcat=71&r1=
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=15
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,
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§ 61b ArbGG Klage wegen Benachteiligung Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=61b
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. (2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung
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§ 29 GKG Weitere Fälle der Kostenhaftung Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=29
Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht
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§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=12a
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor
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§ 887 ZPO Vertretbare Handlungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=887
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des
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§ 221 SGB IX Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=221
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden
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§ 82 ArbGG Örtliche Zuständigkeit Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=82
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses
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§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=888,904-914
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme