35 Ergebnisse für: 02.07.1980

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    http://wayback.archive.org/web/20091120113252/http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/a_8/a_8_033.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    http://www.rockpalastarchiv.de/concert/fredbanana.html

    Archiv der Rockmusik Sendung Rockpalast - Fred Banana Combo 1980

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=648,648a

    Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche

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    http://www.buzer.de/gesetz/3966/a55013.htm

    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

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    http://www.rangierdiesel.de/index.php?nav=1401379&lang=1&id=18328&action=portrait

    Webseite welche über Lokomotiven berichtet, welche für den Rangierdienst konzipiert wurden.

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    https://www.weltfussball.de/spieler_profil/rachel-brown-finnis

    Rachel Laura Brown-Finnis - Everton LFC

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=53

    (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO-BT&a=46

    Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO-BT&a=56

    (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=194

    (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder



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