53 Ergebnisse für: 05.10.1994
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DPMAregister | Marken - Registerauskunft
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2079462/DE
DPMAregister stellt die amtliche Publikationsplattform des DPMA dar, mit Hilfe derer das Amt die Veröffentlichungen vornimmt, die im Rahmen der anhängigen Verfahren im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designsachen gesetzlich vorgesehen sind.
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dampflokomotivarchiv.de
http://www.dampflokomotivarchiv.de/index.php?nav=1410419&lang=1&id=30145&action=portrait
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 286 InsO Grundsatz Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=286
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
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EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
https://dejure.org/gesetze/EGInsO
EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
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§ 267 BGB Leistung durch Dritte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=267
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
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§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=424
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
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§§ 208 bis 210 InsO Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=208-210
§§ 208 bis 210 InsO Insolvenzordnung
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§ 425 BGB Wirkung anderer Tatsachen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=425
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere
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AG Biberach | Rechtsprechungsübersicht - dejure.org
http://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=AG%20Biberach
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 423 BGB Wirkung des Erlasses Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=423
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.