38 Ergebnisse für: 05.11.1975
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dampflokomotivarchiv.de
http://www.dampflokomotivarchiv.de/index.php?nav=1410419&lang=1&id=30113&action=portrait
Keine Beschreibung vorhanden.
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Foltergarten der Sinnlichkeit - cinema-italiano - Datenbank
http://cinema-italiano-db.de/film.php?film=741&int=1&inhalte=0
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art. 48 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gg/48.html
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) 1 Niemand darf gehindert...
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§ 43 WiPrO Allgemeine Berufspflichten Wirtschaftsprüferordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WiPrO&a=43
(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. (2)
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Niederbayern-Forum e.V.
https://web.archive.org/web/20111020221242/http://www.niederbayern.de/link/de/1433139
Das Niederbayern-Forum e.V. schafft Zukunft!
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§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=195
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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§ 126a BGB Elektronische Form Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=126a
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
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§ 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=154
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die
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§ 126 BGB Schriftform Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=126
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung