21 Ergebnisse für: 08.04.1922
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Rolf Kauka, Comicverleger (Geburtstag 09.04.1917) | WDR 5 Audio | ARD Mediathek
https://web.archive.org/web/20170411055756/http://www.ardmediathek.de/radio/WDR-ZeitZeichen/Rolf-Kauka-Comicverleger-Geburtstag-
Audio Rolf Kauka, Comicverleger (Geburtstag 09.04.1917): Er gilt als der "deutsche Disney" und war eine der schillerndsten Figuren in der Comic-Szene der jungen Bundesrepublik. Zu Beginn der 50er Jahre gründete Rolf Kauka in München einen Verlag, um…
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Rolf Kauka, Comicverleger (Geburtstag 09.04.1917) | WDR 5 Audio | ARD Mediathek
https://web.archive.org/web/20170411055756/http://www.ardmediathek.de/radio/WDR-ZeitZeichen/Rolf-Kauka-Comicverleger-Geburtstag-09/WDR-5/Audio-Podcast?bcastId=33670898&documentId=42057224
Audio Rolf Kauka, Comicverleger (Geburtstag 09.04.1917): Er gilt als der "deutsche Disney" und war eine der schillerndsten Figuren in der Comic-Szene der jungen Bundesrepublik. Zu Beginn der 50er Jahre gründete Rolf Kauka in München einen Verlag, um…
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§ 762 BGB Spiel, Wette Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=762
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (2) Diese Vorschriften
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OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=137579802
Keine Beschreibung vorhanden.
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Digitale Bibliothek - Münchener Digitalisierungszentrum
http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00001160/images/index.html?id=00001160&fip=88.65.84.95&no=&seite=660
Keine Beschreibung vorhanden.
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BranntwMonG Branntweinmonopolgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/6556/index.htm
BranntwMonG Branntweinmonopolgesetz
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§ 17 RennwLottG Rennwett- und Lotteriegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RennwLottG&a=17
(1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als
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§ 228 AO Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=228
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
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§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=198
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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§ 199 AO Prüfungsgrundsätze Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=199
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des