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§ 4a TierSchG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/TierSchG/4a.html
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist. (2) Abweichend von...
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Rechtsprechung zu § 4a TierSchG - Seite 1 von 2 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/lex2/TierSchG/4a/1.html
Rechtsprechung zu § 4a TierSchG - 69 Entscheidungen - Seite 1 von 2