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§ 5 GOÄ Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebührenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=5
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die
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§ 12 GOÃ - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__12.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 12 GOÃ - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__12.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=12
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten 1. das Datum der Erbringung der Leistung, 2. bei Gebühren die