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§ 4 GOÄ Gebühren Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=4
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat
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Anlage 2 JVEG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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JVEG - Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Ãbersetzerinnen und Ãbersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/BJNR077600004.html#BJNR077600004BJNG000500000
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JVEG - Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Ãbersetzerinnen und Ãbersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/BJNR077600004.html
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