95 Ergebnisse für: 10.05.1897
-
§ 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=514
(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem
-
§ 354a HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=354a
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein
-
§ 581 HGB Ausgleichsanspruch Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=581
(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung des
-
§ 311 HGB Definition. Befreiung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=311
(1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist,
-
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=138
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder
-
§ 279 HGB (aufgehoben) Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=279
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
-
§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=252
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes 1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der
-
§ 489 HGB Kündigung durch den Befrachter Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=489
(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen 1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der
-
§ 515 HGB Inhalt des Konnossements Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=515
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten 1. Ort und Tag der Ausstellung, 2. Name und Anschrift des Abladers, 3. Name des Schiffes, 4. Name und Anschrift des Verfrachters, 5. Abladungshafen und Bestimmungsort, 6. Name und Anschrift des
-
§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341c
(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden. (2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf