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§ 104 StrlSchV Begrenzung der Exposition durch Störfälle Strahlenschutzverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchV+2019&a=104
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einem Kernkraftwerk, das der Erzeugung von Elektrizität dient, bis