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§ 1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des NieÃbrauchs an Sachen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1030.html
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen...