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§ 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/60a.html
(1) 1 Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland...
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§ 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg&a=60a
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von
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Quellen zur Filmgeschichte (1.8.05)
http://www.kinematographie.de/LSG1920.HTM
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