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§ 95 SGB V Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/sgb_v/95.html
(1) 1 An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ãrzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ãrzte und ermächtigte...
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§ 67 AMG Allgemeine Anzeigepflicht Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=67
(1) Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben,
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§§ 73 bis 78 FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=73-78
§§ 73 bis 78 FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
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§ 35a SGB V Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_V&a=35a
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bewertet den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des
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§ 95 SGB V Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=95
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich