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§ 113 BBG Aufbewahrungsfrist - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BBG/113.html
(1) 1 Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. 2 Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn...