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§ 1298 BGB Ersatzpflicht bei Rücktritt - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/1298.html
(1) 1 Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern...