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§ 15 GastG Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gastg/15.html
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daà bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr....