176 Ergebnisse für: 13.11.1998
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§ 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=288
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
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§ 104a StGB Voraussetzungen der Strafverfolgung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=104a
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen
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Schweizerischer Fussballverband - Team
http://www.football.ch/SFV/Nationalteams/U-20/Team.aspx/t-41649/p-159246
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=170
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
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§ 25 StGB Täterschaft Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=25
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
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§§ 222, 229 StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=222,229
§§ 222, 229 StGB Strafgesetzbuch
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§ 27 StGB Beihilfe Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=27
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach
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Schweizerischer Fussballverband - Team
http://www.football.ch/SFV/Nationalteams/U-18/Team.aspx/t-41645/p-159246
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 257 StGB Begünstigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=257
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
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§§ 19, 20 StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=19,20
§§ 19, 20 StGB Strafgesetzbuch