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§ 16 BörsG Börsenordnung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/boersg/16.html
(1) 1 Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels...
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1.110 Kirchenverfassung - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk
https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111010004
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