128 Ergebnisse für: 16.11.2001
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Andrea Fischer
http://wayback.archive.org/web/20090310032910/http://www.andrea-fischer.de/2004/texte/DeutschlandRede.shtml
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Schwieger-Die Feldsteinkirchen der Altmark
http://www.apenburg.de/Kirchen-Internet/Apenburg/Apenburg-Geschichte/Apenburggeschichte.html
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Vertrauensfrage: Schröder hat's geschafft - SPIEGEL ONLINE
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/vertrauensfrage-schroeder-hat-s-geschafft-a-167964.html
Gerhard Schröder hat die Vertrauensfrage im Bundestag überstanden. Bei der mit dem Bundeswehr-Einsatz in Afghanistan verknüpften Abstimmung bekam der Kanzler insgesamt 336 Ja-Stimmen, zwei mehr als erforderlich. Die Grünen hatten zuvor einen Kompromiss…
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IfP Tübingen: Mitteilungen aus dem Institut, Archiv 1998-2001
https://web.archive.org/web/20030211010339/http://www.uni-tuebingen.de/uni/spi/mitteilarchiv.htm
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THW Kiel: Gegnerkader SG Hameln Saison 2001/2002
http://archiv.thw-handball.de/thw/01gehame.htm
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Die verrückten Holidays / Die Hollidays aus Rom | Zeichentrickserien.de
http://www.zeichentrickserien.de/holidays.htm
Episodenführer zur Zeichentrickserie Die verrückten Holidays / Die Hollidays aus Rom
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Bachmann, Cäsar
http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D5727.php
Das Historische Lexikon der Schweiz (HLS) ist ein wissenschaftliches Nachschlagewerk, das die Schweizer Geschichte von der Urgeschichte bis zur Gegenwart in allgemein verständlicher Form darlegt. Es ist das weltweit einzige wissenschaftliche Lexikon, das…
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Das Kickersarchiv : Main - Dreyer Björn browse
http://www.kickersarchiv.de/pmwiki.php/Main/DreyerBj%F6rn
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§ 7 SigV Sperrung von qualifizierten Zertifikaten Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=7
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den nach § 8 des Signaturgesetzes zur Sperrung Berechtigten eine Rufnummer bekannt zu geben, unter der diese unverzüglich eine Sperrung der qualifizierten Zertifikate veranlassen können. (2) Der
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§ 6 SigV Ausgestaltung der Unterrichtung Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=6
Die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 des Signaturgesetzes hat in allgemein verständlicher Sprache zu erfolgen und sich mindestens auf Folgendes zu erstrecken 1. die Aufbewahrung und Anwendung der sicheren