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§ 58 VwGO [Rechtsbehelfsbelehrung] - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/vwgo/58.html
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde...