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§ 171 GWB Zulässigkeit, Zuständigkeit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GWB/171.html
(1) 1 Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2 Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (2)...