9 Ergebnisse für: 1836b
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Bücher und Veröffentlichungen von Carl Ludwig Koch und seinem Sohn Ludwig Koch | Gbif-Deutschland
http://www.gbif.de/evertebrata2/Litonline/Koch.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1833 BGB Haftung des Vormunds - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/1833.html
(1) 1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2 Das...
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§ 1809 BGB Anlegung mit Sperrvermerk - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/1809.html
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des...
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§ 1793 BGB Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/1793.html
(1) 1 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. 2 § 1626 Abs....
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§ 1821 BGB Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe... - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/1821.html
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts: 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück; 2. zur Verfügung...
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§ 1836 BGB Vergütung des Vormunds - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/1836.html
(1) 1 Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. 2 Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds...
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§ 1835 BGB Aufwendungsersatz - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1835.html
(1) 1 Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 , 670...
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§ 1822 BGB Genehmigung für sonstige Geschäfte - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/1822.html
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts: 1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen...
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Bürgerliches Gesetzbuch - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/0BGB010102
Das BGB a.F.: in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung