50 Ergebnisse für: 19.01.1972
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§ 20 BetrVG Wahlschutz und Wahlkosten Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=20
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von
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§ 35 BetrVG Aussetzung von Beschlüssen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=35
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf
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§ 67 BetrVG Teilnahme an Betriebsratssitzungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=67
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die
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THW Kiel: Gegnerkader SV Post Schwerin Saison 2001/2002
http://archiv.thw-handball.de/thw/01gepsch.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 84 BetrVG Beschwerderecht Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=84
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
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§ 36 BetrVG Geschäftsordnung Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=36
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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§ 33 BetrVG Beschlüsse des Betriebsrats Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=33
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur
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§ 32 BetrVG Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=32
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
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§§ 82, 83 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=82,83
§§ 82, 83 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§ 31 BetrVG Teilnahme der Gewerkschaften Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=31
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft