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§ 1a BaFinBefugV Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen 1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1
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