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§ 20 KAGB Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Kapitalanlagegesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kagb&a=20
(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken. Die