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§ 5 NetzDG Inländischer Zustellungsbevollmächtigter Netzwerkdurchsetzungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=netzdg&a=5
(1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in
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RStV: § 55 Informationspflichten und Informationsrechte - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFunkStVertr-55?AspxAutoDetectCookieSupport=1
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§ 2 NetzDG Berichtspflicht Netzwerkdurchsetzungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=netzdg&a=2
(1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren
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NetzDG Netzwerkdurchsetzungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Netzwerkdurchsetzungsgesetz+%E2%80%93+NetzDG&f=1
NetzDG Netzwerkdurchsetzungsgesetz
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EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EDL-G&f=1
EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen