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§ 142 ZPO Anordnung der Urkundenvorlegung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=142
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,