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§ 83 WpHG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=83
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen