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§ 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/FamFG/156.html
(1) 1 Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die...
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§ 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=156
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten
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§§ 650a bis 650h BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=650a-650h
§§ 650a bis 650h BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 151 bis 168a FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=151-168a
§§ 151 bis 168a FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit