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§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html
(1) 1 Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im...
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Art. 86 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gg/86.html
1 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so...
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§ 14a UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/UStG/14a.html
(1) 1 Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes...
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§§ 90 bis 92 BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=90-92
§§ 90 bis 92 BVG Bundesversorgungsgesetz
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§ 6 VAG Bezeichnungsschutz Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=6
(1) Die Bezeichnungen „Versicherung", „Versicherer", „Assekuranz", „Rückversicherung", „Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines
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§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen Umsatzsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ustg&a=14
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres
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§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen Umsatzsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UStG&a=14
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres
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NHGV: Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV) Vom 21. Januar 2000 (GVBl. S. 54) BayRS 2020-5-1-I (§§ 1–13) - Bürgerservice
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNHGV/true
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 82 WpHG Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=82
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausführt, muss 1. alle hinreichenden Vorkehrungen treffen,
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