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§ 22 BNatSchG Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=22
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich,