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§ 23 LuftVO Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=23
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus 1. die in den Nachrichten für