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§ 154 BGB Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=154
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die
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§§ 771 bis 774 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=771-774
§§ 771 bis 774 ZPO Zivilprozessordnung
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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Ãbernehmer - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/415.html
(1) 1 Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. 2 Die...
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§§ 56 bis 60 SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Gesetzliche Unfallversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVII&a=56-60
§§ 56 bis 60 SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Gesetzliche Unfallversicherung
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§§ 145 bis 157 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=145-157
§§ 145 bis 157 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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RStruktFV Restrukturierungsfonds-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RStruktFV&f=1
RStruktFV Restrukturierungsfonds-Verordnung
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§ 3 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=3
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung auch wenn sie nach
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§ 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=160
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe
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§ 111b EnWG Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/EnWG/111b.html
(1) 1 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie...
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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=415
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die