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§ 2 AWG Begriffsbestimmungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=2
(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2)
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Richtlinie
http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de/a_2/a_2_018/a_2_018_026/a_2_018_026_001.html
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