13 Ergebnisse für: 2012dg
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Artikel 4 SeeHaRefG Änderung des Umweltschadensgesetzes Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+831&a=4
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4 und 5, §§
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Artikel 4 SeeHaRefG Änderung des Umweltschadensgesetzes Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+831&a=4
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4 und 5, §§
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§ 793 ZPO Sofortige Beschwerde Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=793
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
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§ 34 GNotKG Wertgebühren Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=34
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle
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§ 42 GKG Wiederkehrende Leistungen Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=42
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei
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§ 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=766
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im §
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Artikel 3 EGBGB Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=3
Soweit nicht 1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf
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§ 183 ZPO Zustellung im Ausland Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=183
(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere 1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die
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§ 569 ZPO Frist und Form Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=569
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes
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§ 1 GKG Geltungsbereich Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=1
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen