105 Ergebnisse für: 21.09.1994
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BGH, 21.09.1994 - XII ZR 77/93 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ+127,+138
Informationen zu BGHZ 127, 138: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Besprechungen u.ä.
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ak Register (chronologisch): Wahlen
http://www.akweb.de/register/rj4.htm#1989
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 592 BGB Verpächterpfandrecht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=592
Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das
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Personendatenbank der Landesbibliographie Baden-Württemberg
http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/LABI/PDB.asp?HC=12YHL7cvYpm&K1=1&T1=Hempfing,+Wilhelm&TA=1
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§ 181 BGB Insichgeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=181
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in
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Artikel 66 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=66
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich- und Sielrecht angehören.
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§ 22 BGB Wirtschaftlicher Verein Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=22
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet
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Artikel 96 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=96
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende
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Artikel 7 EGBGB Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=7
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. (2) Eine
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Artikel 124 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=124
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von