25 Ergebnisse für: 22.07.1913
-
documentArchiv.de - Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (22.07.1913)
http://www.documentarchiv.de/ksr/1913/reichs-staatsangehoerigkeitsgesetz.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
documentArchiv.de - Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (15.05.1935)
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/reichs-staatsangehoerigkeitsgesetz-aender.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=1119609283
Keine Beschreibung vorhanden.
-
OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=1034931520
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Digitale Bibliothek - Münchener Digitalisierungszentrum
http://daten.digitale-sammlungen.de/0000/bsb00001151/images/?seite=589
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Digitale Bibliothek - Münchener Digitalisierungszentrum
http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00001151/images/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Professorenkatalog der Universität Leipzig - Die Professoren-Datenbank für Leipzig
http://research.uni-leipzig.de/catalogus-professorum-lipsiensium/leipzig/Credner_776
Der Professorenkatalog der Universität Leipzig ist eine Professoren-Datenbank in der die Biogramme von einem Großteil der Professoren gespeichert sind, die in Leipzig gelehrt haben.
-
§ 30 StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/4560/a63217.htm
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen
-
§ 33 StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/4560/a151688.htm
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen 1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden, 2. Entscheidungen zum
-
§ 33 StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?a=33&g=&kurz=StAG&ag=4560
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen 1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden, 2. Entscheidungen zum