51 Ergebnisse für: 23.09.1975
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§ 61 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=61
(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des
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Bahnhof Aufseßplatz
http://www.nahverkehr-franken.de/ubahn/bahnhofe/maffeiplatz.html
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§ 113 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=113
(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser
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§ 70 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=70
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von
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§ 66 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=66
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die
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SV 06 Bad Nauheim Grizzlys
https://web.archive.org/web/20070928192225/http://www.badnauheim-grizzlys.de/php/viewpage.php?page_id=17
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§ 67 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=67
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
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§ 88 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt
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Holm, Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein - Onlineprojekt Gefallenendenkmäler
http://www.denkmalprojekt.org/2011/holm_1848-50_wk1u2_sh.htm
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§ 158 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=158
(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich