51 Ergebnisse für: 23.09.1975

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=61

    (1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des

  • Thumbnail
    http://www.nahverkehr-franken.de/ubahn/bahnhofe/maffeiplatz.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=113

    (1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=70

    Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=66

    (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die

  • Thumbnail
    https://web.archive.org/web/20070928192225/http://www.badnauheim-grizzlys.de/php/viewpage.php?page_id=17

    Keine Beschreibung vorhanden.

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=67

    (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=88

    (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

  • Thumbnail
    http://www.denkmalprojekt.org/2011/holm_1848-50_wk1u2_sh.htm

    Keine Beschreibung vorhanden.

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=158

    (1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich



Ähnliche Suchbegriffe