34 Ergebnisse für: 24.02.1961
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§ 1 BNotO Bundesnotarordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=1
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
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§ 1 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=1
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
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Giancarlo Corradini
https://www.weltfussball.de/spieler_profil/giancarlo-corradini
Giancarlo Corradini - Watford FC, Juventus, SSC Napoli, Torino FC, AC Reggiana, Genoa CFC, Sassuolo Calcio
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Volkmar Kuhlee
https://www.weltfussball.de/spieler_profil/volkmar-kuhlee
Volkmar Kuhlee - Energie Cottbus, FC Victoria 91 Frankfurt/Oder, FC Vorwärts Frankfurt/Oder II
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§ 19 BNotO Bundesnotarordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur
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§ 95a BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=95a
(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.
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§ 13 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=13
(1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars
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Landschaftsschutzgebiete - Schutzgebiete u. geschützte Objekte | Kreis Steinburg
http://www.steinburg.de/kreisverwaltung/informationen-der-fachaemter/amt-fuer-umweltschutz/naturschutz/schutzgebiete-u-geschuetzte-objekte/landschaftsschutzgebiete.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 8 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=8
(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht
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§ 14 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=14
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. (2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten