19 Ergebnisse für: 24.03.1897
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§ 15 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZVG&a=15
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
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§ 1 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZVG&a=1
(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
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OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=1018365095
Keine Beschreibung vorhanden.
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OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=118599097
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 1 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=1
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und
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Artikel 2 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=2
Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
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§ 16 WEG Nutzungen, Lasten und Kosten Wohnungseigentumsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WEG&a=16
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen
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§ 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=835
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit
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§§ 1 bis 14 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZVG&a=1-14
§§ 1 bis 14 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 769 ZPO Einstweilige Anordnungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=769
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen