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§ 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/236a.html
(1) 1 Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63....