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§ 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_v&a=242a
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen
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§ 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=242a
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen
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Zusatzbeitragssatz - GKV-Spitzenverband
https://web.archive.org/web/20150118173141/http://www.gkv-zusatzbeitraege.de/krankenversicherung/krankenversicherung_grundprinzi
Ab 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen prozentualer Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben…
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Zusatzbeitragssatz - GKV-Spitzenverband
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/zusatzbeitragssatz/zusatzbeitragssatz.jsp
Seit 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen prozentualer Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern…
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Zusatzbeitragssatz - GKV-Spitzenverband
https://web.archive.org/web/20150118173141/http://www.gkv-zusatzbeitraege.de/krankenversicherung/krankenversicherung_grundprinzipien/finanzierung/zusatzbeitragssatz/zusatzbeitragssatz.jsp
Ab 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen prozentualer Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben…
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§ 242a SGB 5 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__242a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 242a SGB 6 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__242a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Zusatzbeitragssatz - GKV-Spitzenverband
http://wayback.archive.org/web/20141225193856/http://www.gkv-zusatzbeitraege.de/krankenversicherung/krankenversicherung_grundpri
Ab 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen prozentualer Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben…
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§§ 241 bis 248 SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=241-248
§§ 241 bis 248 SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
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