44 Ergebnisse für: 25.08.1969

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=TVG&a=12a

    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend 1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder

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    http://www.filmportal.de/film/dr-med-fabian-lachen-ist-die-beste-medizin_03dec1a04f9246fe93ba0b0accd218f9

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=2

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=4,13

    §§ 4, 13 KSchG Kündigungsschutzgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=7

    Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=95

    (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=13

    (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch

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    https://web.archive.org/web/20041231095439/http://www.lmr.monheim.de/unsereschule/chronik/chronik.htm

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=23

    (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=103

    (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2)



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