44 Ergebnisse für: 25.08.1969
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§ 12a TVG Arbeitnehmerähnliche Personen Tarifvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TVG&a=12a
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend 1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder
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Dr. med. Fabian - Lachen ist die beste Medizin | filmportal.de
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§ 2 KSchG Änderungskündigung Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=2
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot
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§§ 4, 13 KSchG Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=4,13
§§ 4, 13 KSchG Kündigungsschutzgesetz
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§ 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=7
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
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§ 95 BetrVG Auswahlrichtlinien Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=95
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so
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§ 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=13
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch
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Die Chronik der Lise-
https://web.archive.org/web/20041231095439/http://www.lmr.monheim.de/unsereschule/chronik/chronik.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 23 KSchG Geltungsbereich Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=23
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und
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§ 103 BetrVG Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=103
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2)